§ 6.
Die Gebarung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit den gemäß § 5 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zur Verfügung gestellten Eingängen aus dem Gesamtaufkommen der Außenhandelsförderungsbeiträge ist gesondert von der sonstigen Gebarung zu führen. Unbeschadet der nach dem Handelskammergesetz vorgesehenen Überprüfung unterliegt die Gebarung mit diesen Mitteln der Kontrolle des Rechnungshofes.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004415
Dokumentnummer
NOR12048375
alte Dokumentnummer
N3198422153S
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