§ 6 Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Unzulässige Kreditvermittlungen

§ 6.

(1) Dem Personalkreditvermittler ist es insbesondere untersagt

  1. 1. die Vermittlung von Krediten anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen könnte, daß diese Kredite gegen Rechtsvorschriften betreffend das Verbot des Wuchers oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen;
  2. 2. die Vermittlung eines Kredites durchzuführen ohne dem Kreditwerber den Namen und die Anschrift des Kreditgebers nachweislich mitzuteilen;
  3. 3. die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen könnte, daß der Kreditgeber ohne erforderliche Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen Geschäfte von Kreditinstituten betreibt;
  4. 4. die Vermittlung eines Kredites mit günstigeren Kreditbedingungen anzubieten, als der Kreditgeber zu gewähren verspricht (z. B. mit Lockannoncen werben);
  5. 5. die Vermittlung von Krediten zu Vermittlungsbedingungen (insbesondere Vermittlungsprovisionen oder sonstigen Vergütungen für die Vermittlung) anzubieten oder durchzuführen, welche einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen;
  6. 6. die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer als Gerichtsstand gemäß § 104 der Jurisdiktionsnorm ein anderer Gerichtsstand als der durch den Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers, des Kreditnehmers oder den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages bestimmte Gerichtsstand vereinbart werden soll;
  7. 7. die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer als Erfüllungsort (einschließlich des Zahlungsortes für Wechselverbindlichkeiten) ein anderer Ort als der Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers, des Kreditnehmers oder der Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages vereinbart werden soll;
  8. 8. die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn die Vermittlung oder die Einräumung des Kredites an eine Bedingung wie Kauf einer Ware bei einer bestimmten Person, Bestellung einer Dienstleistung bei einer bestimmten Person, Erteilung eines Vermittlungsauftrages an eine bestimmte Person o. dgl. geknüpft ist, die für eine bestimmte Person einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zum Ziel hat, es sei denn, daß die Umstände des Abs. 2 vorliegen;
  9. 9. die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn der Kreditvermittler mit dem Kreditwerber vereinbart, daß der Kreditvermittler oder ein anderer die entgeltliche Einziehung der fälligen Forderungen für diesen Kredit übernimmt;
  10. 10. die Vermittlung eines nicht von einem Kreditinstitut zu gewährenden Darlehens anzubieten oder durchzuführen, wenn vom Darlehenswerber die Akzeptierung eines diesbezüglichen Blankowechsels verlangt wird und die Unterfertigung dieses Blankowechsels nicht Zug um Zug mit der Zuzählung des gesamten Darlehensbetrages, Übergabe des das gesamte Darlehen betreffenden Schecks, Überweisungsauftrages o. dgl., sondern zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soll;
  11. 11. die Vermittlung eines von einem Kreditinstitut zu gewährenden Darlehens anzubieten oder durchzuführen, wenn vom Darlehenswerber die Akzeptierung eines diesbezüglichen Blankowechsels verlangt wird, in dem nicht das betreffende Kreditinstitut als Wechselnehmer (Remittent) angeführt ist;
  12. 12. die Vermittlung eines anderen Kredites als eines Darlehens anzubieten oder durchzuführen, wenn vom Kreditnehmer die Akzeptierung eines diesbezüglichen Blankowechsels verlangt wird und die Unterfertigung dieses Blankowechsels nicht zugleich mit der Einigung über die Einräumung des Kredites, sondern zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soll;
  13. 13. die Vermittlung eines Kredites von einem bestimmten Kreditgeber ohne dessen Einverständnis anzubieten oder durchzuführen.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 Z. 8 gilt nicht, wenn der Kreditwerber bereits vor der Fühlungnahme mit dem Personalkreditvermittler die Absicht hatte, mit der in der Bedingung im Sinne des Abs. 1 Z. 8 genannten vom Kreditgeber verschiedenen Person den in der Bedingung im Sinne des Abs. 1 Z. 8 genannten Vertragsabschluß (Kauf einer Ware, Bestellung einer Dienstleistung o. dgl.) zu tätigen.

(3) Den Personalkreditvermittlern ist es weiters untersagt, Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Kreditvermittlungsaufträgen aufzusuchen oder außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Personalkreditvermittlers Kreditvermittlungsaufträge von Privatpersonen entgegenzunehmen.

Schlagworte

Gerichtsstandsvereinbarung, Wechsel

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12071750

alte Dokumentnummer

N51977157120

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