§ 6 Ausstellung von Lichtbildausweisen an begünstigte Behinderte

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 6.

Der begünstigte Behinderte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Änderung in den Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises unter Vorlage desselben dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008483

Dokumentnummer

NOR40007157

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