§ 6.
Der begünstigte Behinderte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Änderung in den Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises unter Vorlage desselben dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10008483
Dokumentnummer
NOR40007157
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