§ 6 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Bewerbung

§ 6.

(1) Bewerber um die im Abschnitt II angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringen.

(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Bewerber“, „Beamter“, „Inhaber der Funktion“, „Leiter“, „Vorsitzender“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12113961

alte Dokumentnummer

N6199762956J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)