ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Entscheidung über den Verkauf gerichtlich gepfändeter Sachen.
§ 6.
(1) Das Exekutionsgericht entscheidet auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, ob gerichtlich gepfändete Sachen in der Auktionshalle zu verkaufen sind.
(2) Bei Bewilligung des Verkaufes in der Auktionshalle hat das Exekutionsgericht anzuordnen, ob der Verkauf durch Versteigerung oder als Verkauf aus freier Hand nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 280 Abs. 2 der Exekutionsordnung durchzuführen ist.
(3) Das Exekutionsgericht hat, falls in einer Auktionshalle Sachen verkauft werden sollen, die sich nicht im Sprengel des Gerichtes befinden, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, dieses Gericht unter Anschluß des Exekutionsaktes und des Pfändungsprotokolles oder einer Abschrift davon um den Vollzug zu ersuchen. Das ersuchte Gericht darf den Verkauf in der Auktionshalle nur ablehnen, wenn einer der im § 5 genannten Fälle vorliegt.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Versteigerung, Veräußerung, Freihandverkauf, Rechtshilfeersuchen, Vollzugsersuchen, Verkaufsersuchen, Verkaufsablehnung, Vollzugsablehnung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026954
alte Dokumentnummer
N2196218570R
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