§ 6.
(1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.
(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Schlagworte
Geldleistungen, Ausgedinge
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10004376
Dokumentnummer
NOR12047892
alte Dokumentnummer
N3198311453P
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