§ 6 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1983

§ 6.

(1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.

(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Schlagworte

Geldleistungen, Ausgedinge

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10004376

Dokumentnummer

NOR12047892

alte Dokumentnummer

N3198311453P

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