§ 6 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1977

Bezugszeitraum: 1. 1. 1976 - 31. 12. 1977 (§ 1 BGBl. Nr. 143/1977)

§ 6.

Bei außergewöhnlichen Ernteschäden durch Dürre, Hochwaser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

Schlagworte

Windbruch

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004247

Dokumentnummer

NOR12046608

alte Dokumentnummer

N3197711427P

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