§ 6.
Niederlassungsbewilligungen gemäß Art. II Z 2 können Fremden, denen nach § 4 Abs. 2 oder § 5 ein Aufenthaltsrecht zukommt, auch noch im Jahr 2000 erteilt werden. Anträge hierauf können im Inland gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10006103
Dokumentnummer
NOR40002220
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