§ 6 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2009

Verordnung über Berufsqualifikationen

§ 6.

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. 1. die gemäß den §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen und
  2. 2. die bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß §§ 5a und 8 Abs. 5 heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG

    zu erlassen.

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