§ 6.
Arzneimittel, die Aminophenazon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1991
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010581
Dokumentnummer
NOR12135471
alte Dokumentnummer
N8199112758H
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