§ 6 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1991

§ 6.

Arzneimittel, die Aminophenazon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1991

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010581

Dokumentnummer

NOR12135471

alte Dokumentnummer

N8199112758H

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