§ 6 ArtHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

Kennzeichnung

§ 6.

(1) Beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des Transportes und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht festzulegen.

(3) Diese Verordnung hat insbesondere im Sinne des Art. 36 der Durchführungsverordnung Vorschriften zu enthalten über

  1. 1. die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,
  2. 2. die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung sowie
  3. 3. den Ort der Plazierung des Kennzeichens.

(4) Die Kennzeichnung hat durch die Vollzugsbehörde oder eine von dieser mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplares hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten.

(5) Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verläßlich sind und deren Unbefangenheit außer Zweifel steht, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.

(6) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens sowie das aufsichtführende Behördenorgan oder die hiezu gemäß Abs. 5 besonders ermächtigte Person, der Zeitpunkt und der Ort der Kennzeichnung und die Herkunft des Exemplares sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Aufnahme in das zentrale Register zu übermitteln.

(7) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens nach diesem Bundesgesetz ist unverzüglich jener Stelle zu melden, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat. Bei Tod oder Untergang eines gekennzeichneten Exemplares ist das Kennzeichen der Stelle, die das Kennzeichen ausgegeben hat, unverzüglich zurückzugeben. Die Meldung einer Beschädigung oder Entfernung sowie die Rückgabe sind dem zentralen Register einzuverleiben.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Ermächtigungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011126

Dokumentnummer

NOR12142267

alte Dokumentnummer

N8199851039L

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