§ 6.
(1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis spätestens 31. Dezember 1972 einzubringen. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion fristgerecht eingebracht wird. Diese hat die Anmeldung unverzüglich an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland weiterzuleiten.
(2) Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
20010357
Dokumentnummer
NOR40208663
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