Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
§. 6.
Die Bestimmungen über die Veräußerung der Gewinnsthoffnung von Losen gelten auch für Lospartiale, wenn solche nach dem Verlosungsplane des Anlehens bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Gesetzesnummer
10001670
Dokumentnummer
NOR12019805
alte Dokumentnummer
N2186212778R
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