Wertkarten
§ 6.
(1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke dienenden Wertkarten werden in Nennbeträgen von je 10 000 S und 50 000 S auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten zugeteilt. Für die Bestellung, Verrechnung und Verwahrung der Wertkarten gelten sinngemäß die Vorschriften über die Bestellung, Verrechnung und Verwahrung der Gerichtskostenmarken.
(2) Die Einbringungsstellen dürfen die Wertkarten nur an zur Verwendung einer Freistempelmaschine dieses Systems Berechtigte gegen den Nachweis der Entrichtung eines Gerichtsgebührenvorschusses in der Höhe des jeweiligen Nennbetrages für jede Wertkarte auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle ausgeben.
(3) Für jede Freistempelmaschine können gleichzeitig nur Wertkarten mit dem gleichen Nennbetrag ausgegeben werden. Die Ausgabe von Wertkarten hat überdies zur Voraussetzung, daß der zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigte alle Wertkarten zurückgestellt hat, die einen anderen Nennbetrag als die im jeweiligen Fall zur Ausgabe bestimmten Wertkarten aufweisen.
(4) Für eine Freistempelmaschine können Wertkarten mit einem anderen Nennbetrag als bisher nur dann ausgegeben werden, wenn der zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigte eine unbedenkliche Bescheinigung des inländischen Erzeugers - bei ausländischen Erzeugern ihres Bevollmächtigten - vorlegt, in der die Umrüstung der Freistempelmaschine auf Wertkarten mit dem neuen Nennbetrag bestätigt wird und wenn die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch der den auszugebenden Wertkarten entsprechend geleisteten Vorauszahlung sichergestellt ist. Einer Verständigung des Bundesministeriums für Justiz von der Umrüstung der Freistempelmaschine auf Wertkarten mit einem anderen Nennbetrag als bisher bedarf es nicht.
(5) Der zum Betrieb einer Freistempelmaschine Berechtigte hat die verbrauchten Wertkarten nach ihrer Nummernreihe der zuständigen Einbringungsstelle zurückzustellen. Die Gesamtanzahl der an einen Berechtigten ausgegebenen Wertkarten darf die Gesamtanzahl der von diesem zurückgestellten Wertkarten
- a) bei Wertkarten mit dem Nennbetrag von 10 000 S nur um höchstens sieben Wertkarten und
- b) bei Wertkarten mit dem Nennbetrag von 50 000 S nur um höchstens drei Wertkarten
übersteigen.
(6) Die zurückgegebenen Wertkarten sind zu prüfen, ob die von der Freistempelmaschine auf ihrer Rückseite eingedruckten Nummern ohne Unterbrechung fortlaufen. Außerdem ist auf Grund des auf der Rückseite der Wertkarte eingedruckten Standes des Summenzählers zu prüfen, ob kein höherer Gebührenbetrag verstempelt wurde als dem Gesamtbetrag der bisher verbrauchten Wertkarten entspricht. Überdies ist zu beachten, daß auf allen zurückgegebenen Wertkarten auch die Stammnummer der Freistempelmaschine eingedruckt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002117
Dokumentnummer
NOR12027797
alte Dokumentnummer
N2196818640R
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