Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6.
Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10008903
Dokumentnummer
NOR40138047
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