Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen
§ 6.
(1) Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß § 3 und § 4 Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
- 1. Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 ausgebracht wurden;
- 2. Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
- 3. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
- 4. Art des aufgebrachten Düngemittels gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4;
- 5. gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung gemäß § 3 Abs. 2.
(2) Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß § 3 oder § 4, zu führen und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20012047
Dokumentnummer
NOR40247769
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)