§ 6 Ammoniakreduktionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

§ 6.

(1) Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß § 3 und § 4 Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:

  1. 1. Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 ausgebracht wurden;
  2. 2. Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
  3. 3. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
  4. 4. Art des aufgebrachten Düngemittels gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4;
  5. 5. gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung gemäß § 3 Abs. 2.

(2) Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß § 3 oder § 4, zu führen und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40247769

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