Höhe des Beitrags
§ 6.
(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
- 1. a) Erdaushub oder
- b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, oder
- c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhalten,
- ab 1. Jänner 20088,00 Euro,
- 2. alle übrigen Abfälle
- ab 1. Jänner 200887,00 Euro.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)
(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne auf
- 1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
- ab 1. Jänner 20088,00 Euro,
- 2. Reststoffdeponien
- ab 1. Jänner 200818,00 Euro,
- 3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
- ab 1. Jänner 200826,00 Euro,
- 4. Deponien, auf denen noch Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle, abgelagert werden,
- ab 1. Jänner 200887,00 Euro.
- Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.
(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
- ab 1. Jänner 20067,00 €.
(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
- ab 1. Jänner 20087,00 Euro.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.
(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.
Schlagworte
Deponiegasbehandlung, Bodenaushubdeponie
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40096278
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