3. Abschnitt
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht, Bauartzulassungen
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 6.
(1) Gemäß § 13 StrSchG werden von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 StrSchG ausgenommen:
- 1. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet;
- 2. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet;
- 3. der Umgang mit in Anlage 1 nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit bis zu 1 Stunde, deren Aktivität die Freigrenze von 5·106 Becquerel nicht überschreitet;
- 4. der Umgang mit in Anlage 1 nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als 1 Stunde, deren Aktivität
- a) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl von 1 bis 81 die Freigrenze von 5·104 Becquerel oder
- b) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl über 81 die Freigrenze von 5·103 Becquerel nicht überschreitet;
- 5. der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, wenn die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der spezifischen Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Z 1 bis Z 4 kleiner oder gleich 1 ist;
- 6. der Umgang mit aus der Luft gewonnenen Edelgasen, sofern das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht;
- 7. der Umgang mit Strahlenquellen, wenn deren Bauart gemäß § 19 Abs. 1 StrSchG zugelassen oder deren Bauart nach § 20 Abs. 1 StrSchG zugelassen und gemäß dessen Abs. 5 von einer Einzelbewilligung ausgenommen wurde;
- 8. der Betrieb von Strahleneinrichtungen, sofern es sich um Einrichtungen handelt, die nicht der Erzeugung von ionisierenden Strahlen dienen, bei deren Betrieb aber ionisierende Strahlen parasitär auftreten, wenn die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.
(2) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 gelten nicht für
- 1. den absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln und nicht dem Lebensmittelgesetz – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, unterliegenden Konsumgütern oder beim Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse und
- 2. die absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Personen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Diagnose, Behandlung oder Forschung.
(3) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 gelten nicht
- 1. für die Beseitigung von festen, flüssigen oder gasförmigen Abfällen, die aus einer nach den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Tätigkeit stammen;
- 2. für die Beseitigung von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, auch wenn sie
- a) nach § 19 Abs. 1 StrSchG bauartzugelassen oder
- b) nach § 20 StrSchG bauartzugelassen und von einer Einzelbewilligung gemäß dessen Abs. 5 ausgenommen
sind.
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