§ 6 AKWO

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Geschäftsführung der Hauptwahlkommission

§ 6

(1) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hierfür zuständig ist.

(2) Der Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und der Direktor der Arbeiterkammer haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

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