Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 6.
Die Hauptwahlkommission hat
- 1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 19),
- 2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen (§ 20) und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen,
- 3. durch einstimmigen Beschluß tunlichst in der ersten Sitzung die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind (§ 36 Abs. 1),
- 4. Ort und Zeit der Auflegung der Wählerlisten festzulegen,
- 5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (§§ 34 und 35),
- 6. Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen (§§ 43 und 44),
- 7. über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden (§ 25 Abs. 7),
- 8. die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren und das vorläufige Wahlergebnis festzustellen (§ 57 Abs. 1),
- 9. die Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die zuständige Hauptwahlkommission weiterzuleiten (§ 57 Abs. 1) sowie die von anderen Hauptwahlkommissionen übermittelten Umschläge von Wahlkartenwählern aus dem eigenen Arbeiterkammerbereich und die rechtzeitig aus dem Ausland eingelangten Rückantwortkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen (§ 57 Abs. 2),
- 10. das endgültige Wahlergebnis festzustellen (§ 57 Abs. 3),
- 11. die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (§§ 58 und 60),
- 12. über Anträge des Wahlbüros zu entscheiden, wonach die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen oder in eigenen Wahllokalen für Wahlkartenwähler oder wonach die Sprengelwahlkommission die Wahl als fliegende Kommission für Wahlkartenwähler in Krankenanstalten durchführt oder sich eines mobilen Wahllokals bedient (§ 11),
- 13. die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 AKG vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR12107266
alte Dokumentnummer
N6199328278J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)