§ 6.
Die Übereinstimmung der Aerosolpackungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sicherzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 6.
Die Übereinstimmung der Aerosolpackungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sicherzustellen.
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