§ 6 AdrRegV

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2005

Weitergehende Nutzungsrechte

§ 6

(1) Eine über gemäß § 2 hinausgehende Nutzung der Daten des Adressregisters ist nur in Verbindung mit eigenen Daten des Nutzers gestattet.

(2) Neben den Kostenersätzen gemäß §§ 2 bis 5 werden folgende Kostenersätze bei weitergehender Nutzung des Adressregisters in Rechnung gestellt:

  1. 1. Für die nicht downloadbare Darbietung der Daten des Adressregisters im Internet durch den Nutzer fällt ein Aufschlag von 10 vH der Kostenersätze nach § 2 Abs. 1 pro Jahr an.
  2. 2. Für jeden Einzelzugriff auf Daten des Adressregisters durch den Nutzer mittels xSP-Dienst fallen 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 5 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 an. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregisters ist nicht zulässig.
  3. 3. Werden Adressen in einem analogen oder digitalen Folgeprodukt durch weitergehende Be- oder Verarbeitung des Nutzers integriert, so fallen für die kommerziellen Nutzung pro Folgeprodukt pro tausend angefangener Datensätze 0,02 vH gemäß § 2 Abs. 1 an.
  4. 4. Werden Adressen zusammen mit eigenen Daten des Nutzers entgeltlich weitergegeben ohne dass eine weitergehende Be- und Verarbeitung der Adressdaten für das Folgeprodukt erforderlich ist, so fällt ein Kostenersatz in der Höhe des § 2 Abs. 1 pro Weitergabe an.

(3) In den Fällen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ist vom Nutzer der Daten sicherzustellen, dass das Extrahieren von Daten des Adressregisters aus dem Folgeprodukt durch Dritte nicht möglich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)