Jahresprüfung
§ 6.
(1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:
- 1. als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder
- 2. als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Atelier und Werkstätte“, „Bautechnisches Praktikum“, „Bautechnisches Zeichnen“, „Entwurf“, „Entwurf und angewandte Elektronische Datenverarbeitung“, „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fachzeichnen“, „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre“, „Konstruktionsübungen“, „Leibesübungen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“, „Küchenführung und -organisation“, „Restaurant“, „Küchenführung und Servierkunde“, „Projektwerkstätte“ sowie „Werkstätte“.
(3) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.
(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.
Schlagworte
Entwurfzeichnen, Küchenorganisation
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12127161
alte Dokumentnummer
N7199762694J
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