§ 6 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 6.

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127676

alte Dokumentnummer

N7199813354I

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