§ 6 Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 6.

Die Abgeltung der Mehrleistungen nach den §§ 1 bis 5 darf jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10008413

Dokumentnummer

NOR12098143

alte Dokumentnummer

N61977157510

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