§ 6 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1915

2. Unterfertigung von Entscheidungen.

§ 6.

Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles oder Beschlusses zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“

Schlagworte

Unterschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000647

alte Dokumentnummer

N1191510536N

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