§ 6 5. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2022

3. Abschnitt

Art und Ausmaß der Förderung Art der Förderung

§ 6.

(1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.

(3) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und erfolgt insbesondere auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245257

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)