§ 6 2. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2021

3. Abschnitt

Art und Ausmaß der Förderung Art der Förderung

§ 6.

(1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.

(3) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und erfolgt insbesondere auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231663

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)