§ 6 1. BVG Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1921

- Die Zuständigkeit der "Verwaltungsstelle für das Burgenland" ist gem. Art. VIII BVG, BGBl. Nr. 202/1922, auf die Landesregierung übergegangen. - Gemäß Art. IX Abs. 1 BVG, BGBl. Nr. 202/1922, finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 vom Tag des Inkrafttretens der Landesordnung (vgl. Art. XI BVG, BGBl. Nr. 202/1922), d. i. ab 19. Juli 1922, auf Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Landes fallen (§ 7 der Landesordnung), nicht mehr Anwendung.

§ 6.

(1) Das im Burgenland bisher in Geltung gestandene Recht bleibt bis auf weiteres aufrecht.

(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, jeweils die für das Burgenland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften im Wege von Verordnungen zu ändern, soweit solche Maßnahmen aus Rücksichten der Rechtsangleichung oder aus sonstigen wichtigen Gründen notwendig und unaufschiebbar erscheinen.

(3) Diese Maßnahmen sind unter sorgfältiger Bedachtnahme auf die Interessen der Bevölkerung und auf die reibungslose Überleitung in die neuen Verhältnisse im ständigen Benehmen mit

der “Verwaltungsstelle für das Burgenland" zu treffen.

(4) Die auf Grund des zweiten Absatzes ergangenen Verordnungen sind dem Nationalrat jeweils am Ende jedes zweiten Monats vorzulegen und auf sein Verlangen außer Kraft zu setzen. Das erstemal sind die Verordnungen am Ende des zweiten Monats vorzulegen, der der Erlassung der ersten derartigen Verordnung folgt.

- Die Zuständigkeit der "Verwaltungsstelle für das Burgenland" ist

gem. Art. VIII BVG, BGBl. Nr. 202/1922, auf die Landesregierung

übergegangen.

- Gemäß Art. IX Abs. 1 BVG, BGBl. Nr. 202/1922, finden die

Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 vom Tag des Inkrafttretens der

Landesordnung (vgl. Art. XI BVG, BGBl. Nr. 202/1922), d. i. ab

19. Juli 1922, auf Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des

Landes fallen (§ 7 der Landesordnung), nicht mehr Anwendung.

Schlagworte

verfassungsunmittelbare Verordnung, gesetzändernde Verordnung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

10000054

Dokumentnummer

NOR12001441

alte Dokumentnummer

N1192121828S

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