4. Abschnitt
Embargos
Waffenembargos
§ 6
(1) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in § 25 AußHG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
- 1. die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
- 2. sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußHG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
- 3. die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.
(3) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 2 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.
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