§ 6 19. IDG-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

§ 6.

Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach dem 1. Jänner des Kontingentzeitraumes einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10004757

Dokumentnummer

NOR12051916

alte Dokumentnummer

N3199223964J

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