§ 69a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.1994

§ 69a

§ 69a. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach § 56 Abs. 1 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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