§ 69a WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Militärpilot auf Zeit

§ 69a.

(1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.

(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.

(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.

(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.

(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2000)

(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 59 000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 3 500 S. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage.

Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als

  1. 1. Fluglehrer 1 500 S,
  2. 2. Stellvertretender Staffelkommandant 1 500 S,
  3. 3. Stellvertretender S 3 2 000 S,
  4. 4. Flugsicherheitsoffizier 2 000 S,
  5. 5. Simulatoroffizier 2 000 S,
  6. 6. Staffelkommandant 2 500 S,
  7. 7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 3 000 S,
  8. 8. Geschwaderkommandant 5 000 S.

Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1 000 S, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.

(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuweden (Anm.: richtig: anzuwenden), daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.

(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.

(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.

(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

  1. 3 Jahren das Zweifache,
  2. 5 Jahren das Dreifache,
  3. 10 Jahren das Sechsfache,
  4. 11 Jahren das Achtfache,
  5. 12 Jahren das Zehnfache,
  6. 13 Jahren das Zwölffache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.

(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.

(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.

(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.

(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.

(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.

Schlagworte

Offiziersdienstgrad, BGBl. Nr. 86/1948, BGBl. Nr. 54/1956,

Kommandantenfunktion

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014666

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)