§ 69 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Protokoll

§ 69.

(1) Über die mündliche Verhandlung ist von dem durch den Vorsitzenden aus dem Kreis der Senatsmitglieder (Beisitzer) zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat. Über Verlangen des Protokollführers hat die Kammerdirektion oder das Generalsekretariat zu dessen Unterstützung einen Schriftführer beizustellen.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll (Beratungsprotokoll) zu führen.

(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154966

alte Dokumentnummer

N9199433680J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)