Zu Art. 194 ZK
§ 69
§ 69. Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK gleichgestellt:
- 1. auf den Überbringer lautende nicht vinkulierte Sparurkunden eines Kreditinstitutes mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet,
- 2. Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können.
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