Verlängerung von Ausübungsbewilligungen
§ 69
§ 69. Die Geltungsdauer von Ausübungsbewilligungen ist auf Antrag von der Zollbehörde zu verlängern, welche die Ausübungsbewilligung erteilt hat, wenn die für die Bewilligung maßgebend gewesenen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen fortbestehen.
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