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§ 69 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht

§ 69.

(1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40271438

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