Lehrkrankenhaus
§ 69.
Abteilungen anderer als der in § 61 Abs. 2 genannten Krankenanstalten können für die Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden; dazu ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt Voraussetzung. Werden mehrere Abteilungen einer Krankenanstalt in diesem Sinne ständig herangezogen, kann dieser von der betreffenden Medizinischen Fakultät die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125176
alte Dokumentnummer
N7199331542J
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