§ 69.
Strafverfügungen der Gerichte.
Das Gericht kann in den Übertretungssachen, die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen sind, Strafverfügungen (§ 460 St. P. O.) erlassen, sofern es höchstens Arrest von einer Woche oder eine Geldstrafe von 100 K zu verhängen findet.
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