§ 69 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1983

§ 69. Motorfahrräder

(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.

(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

  1. a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
  2. b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
  3. c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146662

alte Dokumentnummer

N9196012081A

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