§ 69 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 69.

Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen sind insbesondere auch ausgeschlossen:

  1. 1. von der Verhandlung über alle Strafsachen, in denen sie als Untersuchungsrichter tätig waren;
  2. 2. von der Verhandlung über Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen, bei denen sie selbst in einer unteren Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben;
  3. 3. von der Berichterstattung und vom Vorsitz in einer Verhandlung in Strafsachen, in denen als Untersuchungsrichter oder Berichterstatter bei einem untergeordneten Gericht eine Person tätig war, die mit ihnen in einem der im § 67 bezeichneten Verhältnisse steht.

Schlagworte

Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030367

alte Dokumentnummer

N2197523720S

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