§ 69 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Datenverkehr

§ 69.

Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

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