Datenverkehr
§ 69.
(1) Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Saatgutanerkennungsbehörden und die Sortenzulassungsbehörde übermitteln sich gegenseitig diejenigen Daten, die für die Vollziehung ihrer Aufgaben notwendig sind.
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