§ 69 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Drucksachen.

§ 69.

Drucksachen sind offen aufgegebene Briefsendungen, die einen auf Papier oder papierähnlichem Material angebrachten Druck und, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, keine nichtgedruckten, durchgestrichenen oder unterstrichenen Worte enthalten. Nichtgedruckte Ziffern und Zeichen sind zulässig, soweit sie nicht offensichtlich an Stelle verabredeter Worte angebracht sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145946

alte Dokumentnummer

N9195722626L

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