§ 69 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 69.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027690

alte Dokumentnummer

N2196714705T

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