§ 69.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027690
alte Dokumentnummer
N2196714705T
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