vgl. Art. 41 B-VG
X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen
§ 69
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge von Abgeordneten oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.
(4) Über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten (Initiativanträge) ist eine erste Lesung durchzuführen, wenn es im Antrag verlangt wird. Wird verlangt, die erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen, ist dies bei der Erstellung der Tagesordnungen des Nationalrates zu berücksichtigen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern der von ihnen Bezeichnete, das Wort.
(5) Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
(6) In der ersten Lesung dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.
(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.
vgl. Art. 41 B-VG
Schlagworte
Regierungsvorlage, Initiativantrag, Weg der Gesetzgebung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12012471
alte Dokumentnummer
N1198810721F
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