5. Schlußbestimmungen
§ 69.
(1) Bis zum Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen und Eichvorschriften gelten die entsprechenden bisherigen Bestimmungen, soweit sie mit diesem Bundesgesetz nicht in Widerspruch stehen.
(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145369
alte Dokumentnummer
N9195016669J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)