VII. ABSCHNITT
Verbot der Winkelschreiberei
§ 69
(1) § 69.Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
- 1. für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
- 2. Auskünfte erteilt,
- 3. vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
- 4. sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(2) Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
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