VIII. Abschnitt
Gemeinschaftsmarken
§ 69.
Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß Art. 25 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 vom 26.2.2009 S. 1, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40152741
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)