Zeitpunkt Kostenanerkennung
§ 69.
(1) Das Datum der Einreichung des Förderantrags gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kostenanerkennung. Vor der Antragstellung geleistete Anzahlungen für Leistungen, die im Durchführungszeitraum erbracht werden, Planungs- und Beratungskosten und weitere Vorleistungen für investive Projekte sind bei den Fördermaßnahmen 73-07, 73-12 bis 73-14 zeitlich uneingeschränkt und bei allen weiteren Fördermaßnahmen bis zu sechs Monate vor dem Einreichdatum förderfähig.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden Kosten für das Jahresarbeitsprogramm eines operationellen Programms ab Beginn des Kalenderjahres anerkannt. Im Jahresarbeitsprogramm genehmigte Leistungen müssen im selben Kalenderjahr erbracht werden, in begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Leistungserbringung genehmigt werden. Für Projekte zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie im Rahmen der Fördermaßnahme 77-05 sind Kosten ab dem Datum des Vorliegens eines positiven Beschlusses des Projektauswahlgremiums anzuerkennen.
Schlagworte
Planungskosten
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247926
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